Statuten

Bärn Gliders

ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB

Art. 1 Zweck

Pflegen von Freundschaften unter Gleitschirmflieger/innen, Erfahrungsaustausch und gemeinsame Flüge

Art. 2 Mittel

1Jedes Mitglied zahlt einen Beitrag in der Höhe von CHF 40.-/Jahr. Neuanmeldungen die nach dem 01.07. erfolgen, haben im Beitrittsjahr nur den halben Beitrag zu entrichten.

2Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder müssen keinen Beitrag bezahlen.

3Der Verein kann zur Finanzierung Geschäfte nicht kaufmännischer Art betreiben

4Der Verein kann Schenkungen erhalten

5Das Vereinsvermögen darf nur zur Erfüllung des Vereinszweckes verwendet werden

6Der Vorstand kann zur Erfüllung des Vereinszweckes jährlich über einen Betrag von CHF 1000.- verfügen.

Art. 3 Organisation

1Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins

2Sie wird vom Vorstand einberufen

3Die Einberufung erfolgt mindestens einmal jährlich und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt

4Die Vereinsversammlung findet ordentlicherweise am letzten Freitag des Monats November statt

Art. 4 Vorstand

1Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten

2Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind.

Namentlich sind dies:

  • Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlung;
  • Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen;
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

3Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Personen und konstituiert sich selber

4Der Vorstand wird anlässlich der Vereinsversammlung gewählt

5Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Präsident oder Co-Präsidium
  • KassierIn
  • SupporterInnen

Art. 4a Wahl von Vorstandsmitgliedern

1Jedes Vereinsmitglied kann sich in den Vorstand wählen lassen

2Der bestehende Vorstand schlägt bei Vakanz anlässlich der Vereinsversammlung neue Vorstandsmitglieder vor

3Mitglieder können sich auch ohne vom Vorstand vorgeschlagen worden zu sein in den Vorstand wählen lassen

4Sie stellen anlässlich der Veröffentlichung der Traktandenliste ein Gesuch um Aufnahme in den Vorstand

5Das Gesuch ist schriftlich mit Begründung dem bestehenden Vorstand einzureichen

Art. 4b Amtsdauer und Rücktritt aus dem Vorstand

1Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Jahre. Nach zwei Jahren kann das Mitglied wiedergewählt werden

2Vorstandsmitglieder können ordentlicherweise auf die nächste Vereinsversammlung vom Vorstand zurücktreten

3Das Rücktrittsgesuch ist drei Monate vor der Vereinsversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen

4Wenn ein vom übrigen Vorstand akzeptierter Nachfolger gestellt und eingearbeitet werden kann, ist in Härtefällen ein Rücktritt ausserhalb der ordentlichen Fristen möglich.

5Der ausserordentlich gestellte Nachfolger muss an der nächsten GV bestätigt werden.

6Mitglieder, welche mindestens 4 Jahre im Vorstand aktiv waren, werden bei ihrem Rücktritt als Ehrenmitgliedern vorgeschlagen. Die Vereinsversammlung muss über den Vorschlag mit einfachem Mehr entscheiden.

Art. 5 Vereinsversammlung

1Die Vereinsversammlung beschliesst über den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind

2Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen

3Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen

Art. 6 Beschluss

1Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst

2Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt

Art. 7 Stimmrecht und Mehrheit

1Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht

2Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst

3Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten

Art. 8 Ausschliessung vom Stimmrecht

Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine anderseits

Art. 9 Mitglieder

1Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen und wird durch den Vorstand bestätigt

2Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird

3Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich

4Aufgenommen werden natürliche Personen, welche aktiv am Gleitschirmfliegen teilnehmen und Freundschaften untereinander pflegen möchten

5Personen, die dem Verein einen besonderen Dienst erwiesen haben, können Ehrenmitglied werden

Art. 10 Ausschluss von Mitgliedern

1Der Ausschluss von Mitgliedern ist nur aus wichtigen Gründen möglich

2Über den Ausschluss von Mitgliedern, die trotz Mahnung ihren Mitgliederbeitrag nicht entrichteten, entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsentscheid.

3Das durch den Vorstand ausgeschlossene Mitglied kann eine ausserordentliche Vereinsversammlung verlangen, wenn mindestens 1/5 der Vereinsversammlung dem Antrag zustimmt

4Das qualifizierte absolute Mehr (2/3 der anwesenden Ja-Stimmen) der Vereinsversammlung entscheidet letztinstanzlich mit positivem Entscheid, ob das Mitglied ausgeschlossen wird

5Der Vorstand muss seinen Entscheid begründen. Die Vereinsversammlung ist von dieser Pflicht nicht betroffen

Art. 11 Schutz der Mitgliedschaft

Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten

Art. 12 Stellung ausgeschlossener Mitglieder

1Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch

2Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

Art. 13 Schutz des Vereinszwecks

1Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden

2Eine Zweckumwandlung kann nur durch Einstimmigkeit der Vereinsversammlung beschlossen werden

Art. 14 Haftung

Der Verein haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen, ebenso wie eine Nachschusspflicht

Art. 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss mit der absoluten qualifizierten Mehrheit herbeigeführt werden

Art. 16 Inkraftsetzung / Revision

Diese Statuten sind durch die Mitgliederversammlung vom 25.09.2007 in Bern angenommen worden und treten unmittelbar in Kraft

An der Mitgliederversammlung vom 11.12.2008 wurden folgende Artikel aufgenommen bzw. verändert: Art. 2 Abs. 6, Art. 3 Abs. 4, Art. 4a, Art. 4b

An der Mitgliederversammlung vom 26.11.2010 wurden folgende Artikel verändert:

– Statuten alt: Art. 2 Abs. 2: Ehrenmitglieder müssen keinen Beitrag bezahlen.
– Stauten neu: Art. 2 Abs. 2: Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder müssen keinen Beitrag bezahlen.

– Statuten alt: Art. 4 Abs. 5: Der Vorstand setzt sich zusammen aus PräsidentIn, VizepräsidentIn, SekretärIn, KassierIn
– Statuten neu: Art. 4 Abs. 5: Der Vorstand setzt sich zusammen aus Co-Präsidium, KassierIn, SupporterInnen

An der Mitgliederversammlung vom 30.11.2018 wurden folgende Artikel verändert:

– Statuten alt: Art. 2 Abs. 1: Jedes Mitglied zahlt einen Beitrag in der Höhe von CHF 40.-/Jahr
– Statuten neu: Art. 2 Abs. 1: Jedes Mitglied zahlt einen Beitrag in der Höhe von CHF 40.-/Jahr. Neuanmeldungen die nach dem 01.07. erfolgen, haben im Betrittsjahr nur den halben Beitrag zu entrichten.

– Statuten alt: Art. 5 Abs. 1: Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind
– Statuten neu: Art. 5 Abs. 1: Die Vereinsversammlung beschliesst über den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind

– Statuten alt: Art. 9 Abs. 1: Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
– Statuten neu: Art. 9 Abs. 1: Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen und wird durch den Vorstand bestätigt

– Statuten alt: Art. 9 Abs. 2: Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird
– Statuten neu: Art. 9 Abs. 2: Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird

An der Mitgliederversammlung vom 29.11.2019 wurden folgende Artikel verändert:

– Statuten alt: Art.10 Abs. 2: Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand mit Einstimmigkeit
– Statuten neu: Art.10 Abs. 2: Über den Ausschluss von Mitgliedern, die trotz Mahnung ihren Mitgliederbeitrag nicht entrichteten, entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsentscheid.

An der Mitgliederversammlung vom 25.11.2022 wurde folgender Absatz hinzugefügt:

– Statuten neu: Art.4b Abs. 6: Mitglieder, welche mindestens 4 Jahre im Vorstand aktiv waren, werden bei ihrem Rücktritt als Ehrenmitgliedern vorgeschlagen. Die Vereinsversammlung muss über den Vorschlag mit einfachem Mehr entscheiden.